Ratgeber Neue Trinkwassereinzugsgebieteverordnung

Häufig gestellte Fragen: Was Sie zur neuen Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) wissen sollten

Die sogenannte Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) wurde vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ausgegeben und setzt damit die europäische Trinkwasserrichtlinie um. Die TrinkwEGV legt die Anforderungen fest, die daraus für die Bewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Trinkwasserversorgungen hervorgehen, und ist am 12. Dezember 2023 in Kraft getreten. Damit soll laut dem Bundesumweltministerium der Schutz von Grundwasser und Oberflächenwasser in Trinkwassereinzugsgebieten bereits präventiv verbessert werden. Damit Sie dabei nicht den Überblick verlieren und wissen, was Sie bei der Umsetzung der TrinkwEGV beachten müssen, haben wir Ihnen ein FAQ zusammengestellt:

Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)

Mit der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung setzt Deutschland die europäische Trinkwasserrichtlinie um. Das Ziel der TrinkwEGV ist der Schutz von Grundwasser und Oberflächenwasser in Trinkwassereinzugsgebieten, und zwar auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes. Es handelt sich dabei um ein Vorsorgeprinzip, da Kontaminationen und deren Ursachen gleich beseitigt oder verringert werden – und das wiederum bedeutet einen geringeren Aufwand für die Trinkwasseraufbereitung. 

Die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung dient dem Schutz von Grundwasser und Oberflächenwasser
  • Betreiber von Anlagen zur Trinkwassergewinnung
  • Kommunen
  • Zweckverbände
  • Stadtwerke
  • Lebensmittelunternehmen mit eigenem Brunnen

Die Erstbewertung des Einzugsgebiets durch den Betreiber soll auf der Basis bereits vorliegender Daten und Untersuchungen erfolgen. Zu den erforderlichen Inhalten gehören:

  • Bestimmung und Beschreibung des Einzugsgebiets (in Bayern nicht zwingend deckungsgleich mit dem Schutzgebiet)
  • Durchführung einer Gefährdungsanalyse und einer Risikoabschätzung
  • Beschreibung des Untersuchungsprogramms mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse bereits durchgeführter Untersuchungen
  • Erarbeiten eines Konzepts für ggf. erforderliche Anpassungen des Untersuchungsprogramms
  • Aufstellung der vom Betreiber bereits durchgeführten Risikomanagementmaßnahmen inkl. ihrer Auswirkungen
  • Vorschläge für geeignete Risikomanagementmaßnahmen oder Anpassungen

Der vorgegebene Zeitrahmen bis zur Erstbewertung des Einzugsgebiets ist äußerst knapp bemessen, weswegen Sie als Anlagenbetreiber möglichst schnell handeln sollten. Damit Sie auf dem Laufenden sind, haben wir nachfolgend alle Stichtage für die jeweiligen Anforderungen aus der TrinkwEGV ausgeführt:

  • 12.11.2025: Erstbewertung des Einzugsgebiets durch den Betreiber der Wasserversorgung
  • 12.05.2027: Festlegung der Risikomanagementmaßnahmen durch die zuständige Behörde
  • 12.07.2030: Aktualisierung der Dokumentation durch den Betreiber (ab dann alle 6 Jahre)
  • 12.01.2033: Prüfung der Wirksamkeit des Risikomanagements durch die zuständige Behörde (ab dann alle 6 Jahre)

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