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Kennzeichnung von Lärmarbeits-plätzen
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Lärm am
Arbeitsplatz wirkt sich nicht nur negativ auf die Leistung
der Mitarbeiter aus - er kann auch ernsthaft gesundheitsgefährdend
sein.
Vor diesem Hintergrund wurde im Frühjahr 2007 die Lärm-
und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung (LärmVibrationsArbSchV)
erlassen, welche die Unfallverhütungsvorschrift BGV B3
(UVV Lärm) abgelöst hat und für alle Betriebe,
die Arbeitnehmer beschäftigen gilt. Ausgenommen sind
Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen schon beim Verdacht eines
erhöhten Arbeitslärmes, Immissionsmessungen durchzuführen
und bei Überschreitung der Grenzwerte entsprechende Maßnahmen
zu veranlassen.
IFB Eigenschenk übernimmt dabei folgende Leistungen
für Ihr Unternehmen:
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